Der Bebauungsplan Nr. ... der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragssteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. ... für das Gebiet der O. zwischen E. H1.straße und N. H2. Straße der Antragsgegnerin, erneut bekannt gemacht am 23. August 2019.
Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung B.. Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung B.. Die Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung B. Die Antragstellerin zu 4. ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung B. Alle Grundstücke liegen ganz oder mit Teilflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
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