OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.03.2021
2 B 181/21
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 856/20

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund der Unbestimmtheit der Höhenfestsetzungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2021 - Aktenzeichen 2 B 181/21

DRsp Nr. 2021/5447

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund der Unbestimmtheit der Höhenfestsetzungen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Abänderungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Die Darlegungen der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen auf keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.