BGH - Versäumnisurteil vom 06.04.2022
VIII ZR 247/20
Normen:
WoBindG § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 16.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 86 C 115/19
LG Mainz, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 14/20

Unwirksamkeit einer Mieterhöhung aufgrund unvollständiger Begründung

BGH, Versäumnisurteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 247/20

DRsp Nr. 2022/8115

Unwirksamkeit einer Mieterhöhung aufgrund unvollständiger Begründung

Der Umstand, dass nach § 10 Abs. 1 S. 2 WoBindG die Mieterhöhung nicht nur zu berechnen, sondern auch zu erläutern ist, bedeutet nicht, dass jeder einzelne Schritt der Berechnung so detailliert zu begründen ist, dass der Mieter bereits hierdurch über sämtliche Informationen verfügt, um abschließend prüfen zu können, ob die Mieterhöhung sachlich berechtigt ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. August 2020 (3 S 14/20) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dort die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 16. Februar 2020 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

WoBindG § 10 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin einer preisgebundenen Wohnung der Klägerin in M. .