Der Bebauungsplan "Wilhelminenstraße" der Antragsgegnerin ist unwirksam, soweit auf dem Grundstück FlNr. 5936 Gemarkung Sommerkahl private Grünfläche festgesetzt wurde.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Wilhelminenstraße" der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 1. März 2018.
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