OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2000
22 U 166/99
Normen:
BGB § 823 § 249 § 251 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 885
OLGReport-Düsseldorf 2000, 161
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 31/99

Unverhältnismäßigkeit der Erneuerung eines Fußbodens aus Marmor

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 22 U 166/99

DRsp Nr. 2000/3018

Unverhältnismäßigkeit der Erneuerung eines Fußbodens aus Marmor

Die Erneuerung eines Fußbodens aus Carrara-Marmor in einem Einfamilienhaus wegen leicht fahrlässig verursachter Flecken, die nur bei Gegen- oder Streiflicht zu erkennen sind und infolge der Wischpflege nach einigen Jahren fast völlig unsichtbar werden, ist mit unverhältnismäßigen Aufwendungen im Sinne des § 251 II 1 BGB verbunden; der Geschädigte ist mit der Zahlung von 15% der Erneuerungskosten ausreichend entschädigt.

Normenkette:

BGB § 823 § 249 § 251 ;

Sachverhalt: