Unverhältnismäßigkeit der Erneuerung eines Fußbodens aus Marmor
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 22 U 166/99
DRsp Nr. 2000/3018
Unverhältnismäßigkeit der Erneuerung eines Fußbodens aus Marmor
Die Erneuerung eines Fußbodens aus Carrara-Marmor in einem Einfamilienhaus wegen leicht fahrlässig verursachter Flecken, die nur bei Gegen- oder Streiflicht zu erkennen sind und infolge der Wischpflege nach einigen Jahren fast völlig unsichtbar werden, ist mit unverhältnismäßigen Aufwendungen im Sinne des § 251 II 1 BGB verbunden; der Geschädigte ist mit der Zahlung von 15% der Erneuerungskosten ausreichend entschädigt.