OLG München - Beschluss vom 23.02.2006
2 Ws 22/06
Normen:
StGB § 266 Abs.1, Alt. 2 ; BGB §§ 232 ff ; VOB/B § 17 ;

Untreue des Auftraggebers gegenüber Werkunternehmer durch Nichteinzahlung des Sicherheitseinbehalts auf Sperrkonto

OLG München, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 2 Ws 22/06

DRsp Nr. 2006/6901

Untreue des Auftraggebers gegenüber Werkunternehmer durch Nichteinzahlung des Sicherheitseinbehalts auf Sperrkonto

»Die Verpflichtung des Auftraggebers, den zur Absicherung eventueller Gewährleistungsansprüche einbehaltenen Restwerklohn auf ein Sperrkonto einzuzahlen, stellt jedenfalls bei Geltung der VOB/Teil B eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Werkunternehmer dar. Unterlässt der Auftraggeber die Einzahlung auf ein Sperrkonto und kann er den Restwerklohn infolge eigener Insolvenz nicht mehr auszahlen, so kann dies Untreue nach dem Treubruchstatbestand sein.«

Normenkette:

StGB § 266 Abs.1, Alt. 2 ; BGB §§ 232 ff ; VOB/B § 17 ;

Sachverhalt: