BVerwG - Beschluss vom 21.04.2021
4 BN 48.20
Normen:
BauGB § 1a Abs. 4;
Fundstellen:
ZfBR 2021, 669
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 11400/18

Untersuchungsumfang und Konfliktlösung in der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Bauleitplanung

BVerwG, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 4 BN 48.20

DRsp Nr. 2021/10492

Untersuchungsumfang und Konfliktlösung in der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Bauleitplanung

1. Das Revisionsgericht ist nicht gehalten, nach Art eines Gutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich der Vorinstanz nicht gestellt haben und die sie deshalb auch nicht beantwortet hat.2. Es ist geklärt, dass die naturschutzrechtlichen Prüfungsanforderungen, die gemäß § 1a Abs. 4 BauGB auch bei der Aufstellung von Bauleitplänen anzuwenden sind, sachnotwendig von den im Rahmen der Planung verfügbaren Detailkenntnissen abhängig und an die Leistungsgrenzen des jeweiligen planerischen Instruments gebundensind. Lassen sich Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines FFH- oder Vogelschutzgebiets auf der jeweiligen Planungsebene nicht abschätzen oder gegebenenfalls erforderliche Kohärenzsicherungsmaßnahmen nicht treffen, kann es zulässig sein, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren zu verlagern.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1a Abs. 4;

Gründe