Unterschiedliche Gewährleistungsfristen bei Errichtung von Stahlbetonfertiggaragen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.1998 - Aktenzeichen 22 U 28/98
DRsp Nr. 1999/2094
Unterschiedliche Gewährleistungsfristen bei Errichtung von Stahlbetonfertiggaragen
»Wenn für zu errichtende Stahlbetonfertiggaragen eine Gewährleistung für die Konstruktion von 5 Jahren nach BGB und für alle anderen Arbeiten wie Anstrich, Dacheindeckung und bewegliche Teile (Tor) von 2 Jahren nach VOB/B vereinbart worden ist und wenn Risse im Beton der Außenwände und Decken auftreten, welche als solche weder die Standsicherheit noch die Lebensdauer der Garagen berühren, jedoch wegen mangelhafter Dacheindichtung und/oder Beschichtung der Seitenwände zu Wassereinbrüchen und zum Rosten der Armierungseisen im Bereich der Rißstellen führen, so gilt für derartige Folgeschäden einer unzureichenden Abdichtung die 2-jährige Verjährungsfrist.«