BVerwG - Urteil vom 11.02.1977
IV C 8.75
Normen:
BauNVO § 3; BauNVO § 4; BBauG § 29; BBauG § 30; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1977, 253
BauVerw 1978, 152
Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 8
JuS 1978, 60
MDR 1977, 607
NJW 1977, 1932
ZMR 1978, 124
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 27.09.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 893/72
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.10.1974 - Vorinstanzaktenzeichen XI A 1328/73

Untersagung einer [formell und materiell illegalen] Nutzungsänderung; Gehemigungspflichtigkeit und -fähigkeit einer Nutzungsänderung; Umfang und Grenzen des [einfachen bzw. überwirkenden] Bestandsschutzes

BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - Aktenzeichen IV C 8.75

DRsp Nr. 1996/15948

Untersagung einer [formell und materiell illegalen] Nutzungsänderung; Gehemigungspflichtigkeit und -fähigkeit einer Nutzungsänderung; Umfang und Grenzen des [einfachen bzw. überwirkenden] Bestandsschutzes

1. Nach Art. 14 Abs. 1 GG kann der Bestandsschutz auch eine Nutzungsänderung rechtfertigen; qualitativ oder quantitativ wesentliche Änderungen werden vom Bestandschutz jedoch nicht gedeckt (im Anschluß an das Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 1). 2. Der Umfang des Bestandsschutzes bemißt sich nach dem, was an Baubestand oder dessen Nutzung in dem Zeitpunkt nachhaltig noch vorhanden ist, in dem der Schutz gegenüber einer geänderten Rechtslage wirksam werden soll.

3 a) Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn einem Kohlenhandel und Nahtransport ein Kranbetrieb mit sieben schweren mobilen Kränen hinzugefügt wird. b) Die Nutzung eines Grundstücks für Kohlenhandel und Nahverkehr begründet keinen Bestandsschutz für das Aufstellen und Reparieren von sieben mobilen Telekränen wegen der damit verbundenen Vergrößerung.

Normenkette:

BauNVO § 3; BauNVO § 4; BBauG § 29; BBauG § 30; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe:

I.