OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2023
8 B 922/22
Normen:
BImSchG § 52a Abs. 5 S. 1-3; UIG § 10 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 684/22

Untersagung der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung (hier: Abfälle einer Anlage); Überprüfen der Richtigkeit der Information durch die Behörde vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 8 B 922/22

DRsp Nr. 2023/1880

Untersagung der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung (hier: Abfälle einer Anlage); Überprüfen der Richtigkeit der Information durch die Behörde vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit

1. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts nach § 52a Abs. 5 BImSchG ist unter anderem die Richtigkeit der darin enthaltenen wettbewerbsrelevanten Information. Die Behörde muss vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen; jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen.2. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung / Aktualisierung der Information reagieren. Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänzt, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt hat.