Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ziffern I.1 und I.3 des Bescheids vom 16. Oktober 2020 beantragt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2020 ist im Umfang dieser Erledigung unwirksam geworden.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, soweit das Verfahren für erledigt erklärt worden ist, sowie die Kosten des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
IV.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
I.
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