I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2020 abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, es - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr
a) Uhren mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen A1.1 - A5
A1.1 | A 1.2 |
A 2.1 | A 2.2 |
A 3 | A 4 | A 5 |
und/oder
b) Uhren mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen B1.1 - B6.2
B 1.1 | B 2.1 | B 3.1 |
B 1.2 | B 2.2 | B 3.2 |
B 4.1 | B 5.1 | B 6.1 |
B 4.2 | B 5.2 | B 6.2 |
anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen.
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