OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.02.2022
6 U 202/20
Normen:
OWiG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 78/20

Unterlassungsansprüche wegen Nachahmung einzelner Modelle von Uhren der Marke Swatch

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 6 U 202/20

DRsp Nr. 2023/2773

Unterlassungsansprüche wegen Nachahmung einzelner Modelle von Uhren der Marke Swatch

1. Der Vertrieb der Nachahmung einer „Plastikuhr" kann trotz markenähnlicher Kennzeichnung eine mittelbare Herkunftstäuschung auslösen, wenn dem Verkehr bekannt ist, dass z.B. für Mode- und Sportartikelhersteller Uhren in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht unüblich sind.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2020 abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, es - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

a) Uhren mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen A1.1 - A5

A1.1 A 1.2
A 2.1 A 2.2
A 3 A 4 A 5

und/oder

b) Uhren mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen B1.1 - B6.2

B 1.1 B 2.1 B 3.1
B 1.2 B 2.2 B 3.2
B 4.1 B 5.1 B 6.1
B 4.2 B 5.2 B 6.2

anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen.