Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.9.2021 teilweise abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.5.2021 (Az. 2/6
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Instanzen haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 2) je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu 2) zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) hat die Antragstellerin zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
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