OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.02.2021
6 U 135/20
Normen:
§ 4 Nr 3 a UWG;
Fundstellen:
GRUR 2021, 1091
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 67/19

Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Bewerbung einer Poliermaschine wegen Herkunftstäuschung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 6 U 135/20

DRsp Nr. 2021/7184

Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Bewerbung einer Poliermaschine wegen Herkunftstäuschung

Ob das Etikett auf einer nachgeahmten Poliermaschine geeignet ist, einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken, hängt davon ab, ob der Verkehr eher auf technisch-konstruktive Merkmale oder die äußere Gestaltungsform des Erzeugnisses als auf eine Kennzeichnung achtet. Handelt es sich um ein relativ kleines, unauffälliges Etikett spricht dies dafür, dass der Verkehr darauf nicht achten wird.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 30.6.2020 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette:

§ 4 Nr 3 a UWG;

Gründe

I.

Die Parteien sind Wettbewerber und bieten unter anderem handgesteuerte elektromotorbetriebene Polier- und Schleifmaschinen an, die beispielsweise im Bereich der Fahrzeugpflege zum Einsatz kommen.

Die Antragstellerin vertreibt seit November 2015 eine Akku-Poliermaschine im Kleinformat unter der Bezeichnung „RUPES BigFoot“ (Bl. 9 d.A.):

Die Antragsgegnerin brachte im Frühjahr dieses Jahres eine Miniakku-Poliermaschine auf den Markt, wie aus Bl. 26 d. A. ersichtlich:

Sie gab deshalb gegenüber der Antragstellerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.