Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 30.6.2020 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
I.
Die Parteien sind Wettbewerber und bieten unter anderem handgesteuerte elektromotorbetriebene Polier- und Schleifmaschinen an, die beispielsweise im Bereich der Fahrzeugpflege zum Einsatz kommen.
Die Antragstellerin vertreibt seit November 2015 eine Akku-Poliermaschine im Kleinformat unter der Bezeichnung „RUPES BigFoot“ (Bl. 9 d.A.):
Die Antragsgegnerin brachte im Frühjahr dieses Jahres eine Miniakku-Poliermaschine auf den Markt, wie aus Bl. 26 d. A. ersichtlich:
Sie gab deshalb gegenüber der Antragstellerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
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