Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 21. Juli 2020 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.Die Verfügungsklägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 21.07.2020, mit dem dieses seine einstweilige Verfügung vom 14.05.2020 aufgehoben und den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat, ist unbegründet.
A.
Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Bereits die Berufungsbegründung hat einen (förmlichen) Berufungsantrag im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO enthalten, der hinreichend bestimmt gewesen ist und entgegen derAuffassung der Verfügungsbeklagten auch nicht auf "etwas rechtlich Unmögliches" gerichtet gewesen ist.
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