OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.02.2021
15 U 37/20
Normen:
UWG § 17; ZPO § 97 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 34/20

Unterlassungsanspruch zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und GeschäftsgeheimnissenBedeutung einer Know-how-SchutzvereinbarungÖffentlich zugängliche Informationen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 15 U 37/20

DRsp Nr. 2021/17723

Unterlassungsanspruch zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen Bedeutung einer Know-how-Schutzvereinbarung Öffentlich zugängliche Informationen

Tenor

I.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 21. Juli 2020 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Verfügungsklägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 17; ZPO § 97 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 21.07.2020, mit dem dieses seine einstweilige Verfügung vom 14.05.2020 aufgehoben und den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat, ist unbegründet.

A.

Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Bereits die Berufungsbegründung hat einen (förmlichen) Berufungsantrag im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO enthalten, der hinreichend bestimmt gewesen ist und entgegen derAuffassung der Verfügungsbeklagten auch nicht auf "etwas rechtlich Unmögliches" gerichtet gewesen ist.