OLG Köln - Urteil vom 19.02.2021
6 U 103/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2021, 266
GRUR-RR 2021, 167
MDR 2021, 504
MMR 2021, 413
WRP 2021, 523
ZUM-RD 2021, 200
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 138/19

Unterlassungsanspruch und VertragsstrafenanspruchBetextete Abbildungen über Modethemen in BlogsVorliegen einer geschäftlichen HandlungVermutung einer kommerziellen Motivation bei der sogenannten Influencerwerbung

OLG Köln, Urteil vom 19.02.2021 - Aktenzeichen 6 U 103/20

DRsp Nr. 2021/3429

Unterlassungsanspruch und Vertragsstrafenanspruch Betextete Abbildungen über Modethemen in Blogs Vorliegen einer geschäftlichen Handlung Vermutung einer kommerziellen Motivation bei der sogenannten Influencerwerbung

Der Tatbestand der redaktionell getarnten Werbung ist auch mit lauterkeitsrechtlichen Vorschriften überprüfbar; Presse, Rundfunk und sonstige journalismusnahe Tätigkeiten sind damit der UWG-Kontrolle nicht entzogen, wenn ihre Tätigkeit mittelbar durch Werbung finanziert wird.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 33 O 138/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Unterlassungsansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 35.000 € leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten..

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

1. - - - a. b. c. 2.