OLG Hamm - Urteil vom 03.02.2022
4 U 89/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a;
Fundstellen:
BB 2022, 977
GRUR-RR 2022, 323
MDR 2022, 838
MMR 2022, 888
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 35/19

Unterlassungsanspruch in Bezug auf eine Präsentation einer Haushaltswaschmaschine (vorliegend verneint)Keine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums von EnergieeffizienzklassenVerstoß gegen Marktverhaltensregelungen

OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 4 U 89/20

DRsp Nr. 2022/5152

Unterlassungsanspruch in Bezug auf eine Präsentation einer Haushaltswaschmaschine (vorliegend verneint) Keine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums von Energieeffizienzklassen Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen

Unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 ergibt sich für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte keine Verpflichtung, in ihrer Werbung auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen. Die genannte Norm steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.05.2020 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a;

Gründe

A.

1. a) b) 2.