OLG Hamburg - Beschluss vom 03.02.2021
3 U 168/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 486
MDR 2021, 1080
WRP 2021, 1091
ZInsO 2021, 2371
ZVI 2022, 63
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 124/19

Unterlassungsanspruch aus WettbewerbsrechtGoogle-AdWords-AnzeigeWirkung einer Angabe Schuldnerberatung KölnBeauftragung eines im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt durch einen insoweit fachfremden Rechtsanwalt

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 3 U 168/19

DRsp Nr. 2021/9505

Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht Google-AdWords-Anzeige Wirkung einer Angabe "Schuldnerberatung Köln" Beauftragung eines im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt durch einen insoweit fachfremden Rechtsanwalt

Orientierungssätze: 1. Der im Rahmen einer Google-AdWords-Anzeige angesprochene Verkehr nimmt nach den konkreten Umständen der Anzeige mangels entgegenstehender Angaben bei der Angabe "Schuldnerberatung Köln" an, dass der Werbende einen Standort an dem in der Werbeanzeige genannten Ort unterhält und dass die beworbene Beratung auch dort erfolgen kann. 2. Unterhält der so Werbende entgegen der Erwartung des angesprochenen Verkehrs in Köln weder einen Sitz noch eine Zweigstelle und findet die beworbene Schuldnerberatung nicht vor Ort in Köln statt, wird der Verkehr in die Irre geführt. Die Irreführung ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.