1. Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 11.03.2021 wird abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollstreckenden ihren Geschäftsführer, untersagt,
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