OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.05.2021
6 W 23/21
Normen:
UWG § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1; VO (EG) 834/2007 (ÖkoVO) Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); VO (EG) 834/2007 (ÖkoVO) Art. 27;
Fundstellen:
GRUR 2022, 352
GRUR-RR 2022, 100
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 9/21

Unterlassung wettbewerbswidriger WerbungVertrieb von Werbeartikeln an gewerbliche AbnehmerInverkehrbringen von Lebensmitteln ohne ZertifizierungWiederholungsgefahr für einen Vorstoß

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 6 W 23/21

DRsp Nr. 2021/18036

Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung Vertrieb von Werbeartikeln an gewerbliche Abnehmer Inverkehrbringen von Lebensmitteln ohne Zertifizierung Wiederholungsgefahr für einen Vorstoß

1. Die im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1a UWG bejahte Zuständigkeit ist im Beschwerderechtszug nicht zu überprüfen.2. Die Wiederholungsgefahr für einen Vorstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Nr. 1b ÖkoVO entfällt nicht dadurch, dass sich der Unternehmer nachträglich zertifizieren lässt.3. Ein Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG unter dem Gesichtspunkt der Vielfachabmahnung kann nicht angenommen werden, wenn es um Verstöße geht, durch die sich Mitbewerber einen spürbaren Wettbewerbsvorteil verschaffen. Es muss dann grundsätzlich möglich sein, gegen alle Verletzer vorzugehen.

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 11.03.2021 wird abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollstreckenden ihren Geschäftsführer, untersagt,