OLG Hamburg - Urteil vom 28.01.2021
3 U 66/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 335
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 292/19

Unterlassung werblicher Aussagen für EisenpräparateMit verschiedenen Anträgen jeweils gesondert angegriffene mit einer Verknüpfung verbundene WerbeangabenKumulative KlagehäufungWerbliche Herausstellung bestimmter Eigenschaften eines Produkts

OLG Hamburg, Urteil vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 3 U 66/20

DRsp Nr. 2021/8592

Unterlassung werblicher Aussagen für Eisenpräparate Mit verschiedenen Anträgen jeweils gesondert angegriffene mit einer Verknüpfung verbundene Werbeangaben Kumulative Klagehäufung Werbliche Herausstellung bestimmter Eigenschaften eines Produkts

Orientierungssätze: 1. Andere mit verschiedenen Anträgen jeweils gesondert angegriffene, mit einer "und/oder"-Verknüpfung verbundene Werbeangaben müssen, wenn sie nicht irrtumsausschließend wirken, für die Prüfung und Feststellung des durch die jeweils zu prüfende Angabe bewirkten Verkehrsverständnisses hinweggedacht werden und bleiben in der Berufungsinstanz auch dann unberücksichtigt, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht bereits verboten worden sind. 2. Indem der Anspruchsteller einzelne Angaben jeweils gesondert angreift, macht er diese im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen und damit auch dann zu gesonderten Streitgegenständen, wenn dabei jeweils die konkrete Verletzungsform in Bezug genommen wird (BGHZ 194, 314, Rn. 25 - Biomineralwasser). Dieser Streitgegenstand kann weder durch die Entscheidung des Gerichts erster Instanz noch durch das Berufungsgericht verändert werden.