OLG Köln - Urteil vom 11.02.2022
6 U 84/21
Normen:
ZPO § 97; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;

Unterlassung von Wettbewerbsverstößen auf der Internetseite eines DrittenFehlende Passivlegitimation eines BeklagtenInternationale Zuständigkeit deutscher GerichteKeine Einbindung von Werbepartnern in die Organisation eines Mitbewerbers

OLG Köln, Urteil vom 11.02.2022 - Aktenzeichen 6 U 84/21

DRsp Nr. 2022/4381

Unterlassung von Wettbewerbsverstößen auf der Internetseite eines Dritten Fehlende Passivlegitimation eines Beklagten Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Keine Einbindung von Werbepartnern in die Organisation eines Mitbewerbers

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.05.2021 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 62/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 20.05.2021 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 62/20 - wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

4.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen auf der Internetseite eines Dritten und auf Erstattung von Abmahnungskosten in Anspruch.

1. 2. 1. 2.