OLG Rostock - Beschluss vom 17.02.2021
2 U 11/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; UWG § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 13/20

Unterlassung von werblichen ÄußerungenUnterschlagung des Einsatzes von Subunternehmern bei der Bewerbung von HandwerksleistungenVerschaffen wettbewerbswidriger Marktvorteile in einer Geschäftsanbahnungsphase

OLG Rostock, Beschluss vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 2 U 11/20

DRsp Nr. 2022/207

Unterlassung von werblichen Äußerungen Unterschlagung des Einsatzes von Subunternehmern bei der Bewerbung von Handwerksleistungen Verschaffen wettbewerbswidriger Marktvorteile in einer Geschäftsanbahnungsphase

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.08.2020, Az.: 6 HK O 13/20, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; UWG § 5a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die - zulässige - Berufung wird in der Sache ohne Erfolg bleiben. Das Landgericht hat die Beklagte nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 5a Abs. 2 Satz 1 UWG zurecht zur Unterlassung der im Urteilstenor genannten werblichen Äußerungen verurteilt. Das gilt sowohl im Hinblick auf den Problemkreis "Subunternehmereinsatz" als auch bezüglich der Frage nach den Haftungsverhältnissen.