1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 9. September 2021 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 75.000,00 € festzusetzen.
I.
Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt die Beklagte, die einen Teleshopping-Sender betreibt, auf Unterlassung verschiedener Werbeaussagen in Anspruch.
Die Beklagte bewarb in einer am 19. August 2020 ausgestrahlten Sendung mehrere Nahrungsergänzungsmittel der Marke V., insbesondere - soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung - "V. I.", "V. C." sowie den Mahlzeitenersatz "V. S. T. D.".
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