OLG Hamburg - Urteil vom 11.03.2021
3 U 33/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 390
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 411 HKO 58/18

Unterlassung von Werbeaussagen für ein ArzneimittelFachkreisbewerbung eines nicht verschreibungspflichtigen ArzneimittelsWerblich herausgestellte Aussage klinisch belegte WirksamkeitVortrag im Berufungsverfahren in dringlichkeitsschädlicher Zeit

OLG Hamburg, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 3 U 33/19

DRsp Nr. 2021/8489

Unterlassung von Werbeaussagen für ein Arzneimittel Fachkreisbewerbung eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels Werblich herausgestellte Aussage "klinisch belegte Wirksamkeit" Vortrag im Berufungsverfahren in dringlichkeitsschädlicher Zeit

Orientierungssätze: 1. Die Fachkreisbewerbung eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels, das in seinem Anwendungsgebiet mit Lebensmitteln (Hustenbonbons), aber auch mit homöopathischen Arzneimitteln konkurriert, mit der Angabe "klinisch belegte Wirksamkeit" wird vom Fachverkehr (PTA) nicht dahin verstanden, dass es sich dabei um eine Besonderheit handelt, die nicht auf alle konventionellen Arzneimittel zutreffen. Da für die genannten niederschwelligeren Alternativen keine Wirksamkeit im Rahmen einer klinischen Studie zu belegen ist, heben sich zugelassene Arzneimittel durch die klinisch belegte Wirksamkeit zudem von diesen ab. 2. Diejenigen Adressaten der Werbung, die nicht eine um zulassungsfreie Produkte erweiterte Vergleichsgruppe in den Blick nehmen und deshalb davon ausgehen, dass es sich bei der werblich herausgestellten "klinisch belegten Wirksamkeit" um eine Selbstverständlichkeit bei konventionellen Arzneimitteln handelt, werden nicht in die Irre geführt, weil sie in der Angabe eine inhaltsleere Anpreisung des Produkts durch den Werbenden erkennen und deshalb keiner relevanten Fehlvorstellung unterliegen.