OLG Koblenz - Urteil vom 03.03.2021
9 U 1126/18
Normen:
UWG § 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 3; TKG § 45n; TKTransparenzVO § 1 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 200
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 99/17
LG Koblenz, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 99/17

Unterlassung unlauterer WerbungVorenthalten einer wesentlichen Information (vorliegend verneint)Information von erheblichem Gewicht für die geschäftliche Entscheidung eines VerbrauchersBegrenzung von Übertragungsgeschwindigkeiten

OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 9 U 1126/18

DRsp Nr. 2022/3362

Unterlassung unlauterer Werbung Vorenthalten einer wesentlichen Information (vorliegend verneint) Information von erheblichem Gewicht für die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers Begrenzung von Übertragungsgeschwindigkeiten

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts - 1. Kammer für Handelssachen - Koblenz vom 11.09.2018 (Aktenzeichen 1 HK O 99/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

UWG § 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 3; TKG § 45n; TKTransparenzVO § 1 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

I.

Der Kläger ist die unter anderem vom Land ... finanzierte ...[A]. Vereinszweck des Klägers ist es, die Verbraucherinteressen zu vertreten. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.