OLG Rostock - Beschluss vom 24.02.2021
2 U 13/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 101/18

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OLG Rostock, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 2 U 13/20

DRsp Nr. 2022/209

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1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.08.2020, Az.: 6 HK O 101/18, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts etwaige verweisungsbedingte Mehrkosten der Kläger zu tragen hat, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Berufung wird absehbar erfolglos bleiben. Lediglich im Kostenpunkt ist - jenseits der Berufungsanträge - eine geringfügige Korrektur zu Gunsten der Beklagten veranlasst.

1. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.