OLG Köln - Urteil vom 27.02.2019
6 U 155/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 92
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 31/18

Unterlassung irreführender WerbungAngaben zur Motorisierung eines neuen KraftfahrzeugsWesentliche Merkmale einer Ware

OLG Köln, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 6 U 155/18

DRsp Nr. 2020/2939

Unterlassung irreführender Werbung Angaben zur Motorisierung eines neuen Kraftfahrzeugs Wesentliche Merkmale einer Ware

1. Angaben zur Motorisierung eines neuen Kraftfahrzeugs und zum benötigten Treibstoff sind wesentliche Merkmale der Ware.2. Ein Verbraucher benötigt konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.07.2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 31/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt ein Autohaus in X. Sie warb im A vom 17.01.2018 mit folgender Anzeige:

Der Kläger hat diese Werbung als irreführend beanstandet. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen vorenthalten, nämlich nähere Angaben zur Motorisierung der beiden beworbenen Modelle sowie der Gesamtpreis für das abgebildete Fahrzeug. Der Kläger hat die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung im vorliegenden Verfahren auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.