OLG Hamm - Urteil vom 10.06.2021
4 U 1/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2021, 984
ZUM-RD 2021, 544
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 262/17

Unterlassung eines TelemedienangebotsBezugnahme auf Daten zur Konkretisierung eines KlagebegehrensGarantie des Instituts der freien Presse

OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 4 U 1/20

DRsp Nr. 2021/10638

Unterlassung eines Telemedienangebots Bezugnahme auf Daten zur Konkretisierung eines Klagebegehrens Garantie des Instituts der freien Presse

1. Zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes - oder zur Vermeidung eines unangemessenen Aufwandes - kann zur Konkretisierung des Klagebegehrens ausnahmsweise auf Daten Bezug genommen, die auf einem digitalen Speichermedium gesichert sind.2. Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG bestimmen sich - wie auch bei sonstigen gemeindlichen Publikationen - jedenfalls im Verhältnis zu einem (auch) im Bereich der Printmedien tätigen Wettbewerber unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II). Dabei ist das kommunale Telemedienangebot mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf seine Neutralität und Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und unter Einbeziehung des gesamten Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Tenor