OLG Köln - Urteil vom 07.05.2021
6 U 137/20
Normen:
42. BImSchV § 14; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 3a; 42. BImSchV § 2 Nr. 18;
Fundstellen:
WRP 2021, 1218
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 67/20

Unterlassung einer Werbung mit der Berechtigung für Überprüfungen nach dem BImSchGBestellung als handwerklicher Sachverständiger nach der HwO

OLG Köln, Urteil vom 07.05.2021 - Aktenzeichen 6 U 137/20

DRsp Nr. 2021/11074

Unterlassung einer Werbung mit der Berechtigung für Überprüfungen nach dem BImSchG Bestellung als handwerklicher Sachverständiger nach der HwO

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.10.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 67/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 20.000,00 €, bezüglich des Auskunftsanspruchs 5.000,00 € und im Übrigen für den Beklagten 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

42. BImSchV § 14; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 3a; 42. BImSchV § 2 Nr. 18;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Werbung mit der Berechtigung für Überprüfungen nach § 14 der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

I. II. III. IV.