Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.10.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 20.000,00 €, bezüglich des Auskunftsanspruchs 5.000,00 € und im Übrigen für den Beklagten 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Werbung mit der Berechtigung für Überprüfungen nach §
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