OLG Köln - Urteil vom 23.04.2021
6 U 149/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 4; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ITRB 2021, 174
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 38/20

Unterlassung einer vermeintlich irreführenden WiderrufsbelehrungAbschluss eines Fernabsatzvertrages

OLG Köln, Urteil vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 6 U 149/20

DRsp Nr. 2021/11076

Unterlassung einer vermeintlich irreführenden Widerrufsbelehrung Abschluss eines Fernabsatzvertrages

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.11.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 38/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 4; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger, ein Verein, der satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb bekämpft, nimmt die Beklagte wegen einer seiner Ansicht nach irreführenden Widerrufsbelehrung auf Unterlassung in Anspruch.