OLG Hamburg - Urteil vom 20.01.2022
3 U 66/21
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; PAngV § 2 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
GRUR 2022, 580
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 106/19

Unterlassung einer Bewerbung von Aminosäureprodukten in KapselformFehlende GrundpreisangabeVergleichbarkeit von Aminosäureprodukten

OLG Hamburg, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 3 U 66/21

DRsp Nr. 2022/4094

Unterlassung einer Bewerbung von Aminosäureprodukten in Kapselform Fehlende Grundpreisangabe Vergleichbarkeit von Aminosäureprodukten

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.03.2021, Az.: 416 HKO 106/19, wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angegriffene Urteil und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers aus Ziff. I.1. des angegriffenen Urteils (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung von € 10.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus den Urteilen jeweils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus Ziff. I.1. des angegriffenen Urteils Sicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 3a; PAngV § 2 Abs. 1 S. 2;

Entscheidungsgründe:

I.