I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.03.2021, Az.:
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angegriffene Urteil und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers aus Ziff. I.1. des angegriffenen Urteils (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung von € 10.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus den Urteilen jeweils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus Ziff. I.1. des angegriffenen Urteils Sicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
I.
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