OLG Hamburg - Beschluss vom 22.11.2021
3 U 46/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; UWG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 300
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 321/20

Unterlassung des Angebots und des Vertriebs eines koffeinhaltigen Erfrischungsgetränks mit der Zutat L-TheaninEinordnung eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat als neuartiges LebensmittelSynthetisch hergestellter Stoff

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2021 - Aktenzeichen 3 U 46/21

DRsp Nr. 2022/4093

Unterlassung des Angebots und des Vertriebs eines koffeinhaltigen Erfrischungsgetränks mit der Zutat L-Theanin Einordnung eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat als neuartiges Lebensmittel Synthetisch hergestellter Stoff

Orientierungssätze: 1. Synthetisch hergestelltes L-Theanin ist ein neuartiges Lebensmittel i.S. von Art. 3 Abs. 2 lit. a der VO (EU) 2015/2283. 2. Auch wenn der Novel-Food-Katalog als solcher nicht verbindlich ist, repräsentiert er dennoch das Ergebnis einer Auswertung von zum Zeitpunkt seiner Erstellung vorliegenden Daten zum jeweiligen Lebensmittel und bietet daher einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Einordnung eines solchen Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat als neuartiges Lebensmittel. 3. Der Umstand, dass L-Theanin im Novel-Food-Katalog jedenfalls dann, wenn der Stoff nicht aus grünem Tee extrahiert und isoliert und in dieser Form in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wird, als neuartiges Lebensmittel eingestuft worden ist, ist ein hinreichendes Indiz dafür ist, dass es sich bei dem im konkreten Fall synthetisch hergestellten Stoff um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der NFVO handelt. In der Folge obliegt dem Anbieter von L-Theanin enthaltenden Lebensmitteln eine sekundäre Darlegungslast für solche konkreten tatsächlichen Umstände, die einen anderen Schluss zulassen.