Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, übt in ihrem Bezirk die Berufsaufsicht über die Zahnärzte aus. Die Beklagte ist eine im Bezirk der Klägerin niedergelassene Zahnärztin.
Die Klägerin beanstandet die Werbung für die Praxis der Beklagten im Internetauftritt www.XXX.de wegen der Verwendung der Angabe "Kinderzahnarztpraxis". Nach erfolgloser Abmahnung hat sie beantragt,
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