BGH - Urteil vom 07.04.2022
I ZR 217/20
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2022, 844
MDR 2022, 779
NJW-RR 2022, 911
WRP 2022, 715
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 189/18
OLG Düsseldorf, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 87/19

Unterlassung der Werbung für die Praxis eines Zahnarztes im Internet wegen Irreführung durch die Verwendung der Angabe Kinderzahnarztpraxis

BGH, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen I ZR 217/20

DRsp Nr. 2022/6411

Unterlassung der Werbung für die Praxis eines Zahnarztes im Internet wegen Irreführung durch die Verwendung der Angabe "Kinderzahnarztpraxis"

Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind, aber nicht davon ausgehen, dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, übt in ihrem Bezirk die Berufsaufsicht über die Zahnärzte aus. Die Beklagte ist eine im Bezirk der Klägerin niedergelassene Zahnärztin.

Die Klägerin beanstandet die Werbung für die Praxis der Beklagten im Internetauftritt www.XXX.de wegen der Verwendung der Angabe "Kinderzahnarztpraxis". Nach erfolgloser Abmahnung hat sie beantragt,

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