OLG Köln - Urteil vom 08.04.2022
6 U 143/21
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 19/21

Unterlassung der Vermittlung von aufbereiteten Mandatsanfragen an Steuerberater gegen ProvisionVerletzung einer MarktverhaltensnormEntgegennahme von Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen an Steuerberater

OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022 - Aktenzeichen 6 U 143/21

DRsp Nr. 2022/10706

Unterlassung der Vermittlung von aufbereiteten Mandatsanfragen an Steuerberater gegen Provision Verletzung einer Marktverhaltensnorm Entgegennahme von Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen an Steuerberater

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.07.2021, Az. 84 O 19/21, wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Unterlassungstenor wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Mandatsanfragen von Steuerberatern zu vermitteln, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000 € und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.