Die Kläger fordern Vorschuß zur Mangelbeseitigung.
Sie beauftragten die Beklagte Ende 1990, für sie ein Einfamilienhaus zu planen und zu errichten. Die Beklagte hatte den Klägern einen Auftragsvordruck zur Verfügung gestellt, den diese ausgefüllt hatten. Danach sollte u.a. die VOB/B Vertragsbestandteil sein; sie sollte "dem Bauherrn auf dessen Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt werden".
Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen sollte sich nach
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