BGH - Urteil vom 22.01.1998
VII ZR 204/96
Normen:
BGB § 639 Abs. 1 ; BGB § 477 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 816
BGHR BGB § 639 Abs. 1 Beweissicherungsantrag 4
BauR 1998, 390
DB 1998, 1713
DRsp I(138)850-6a
MDR 1998, 530
NJW 1998, 1305
WM 1998, 1143
ZfBR 1998, 153
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Unterbrechung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

BGH, Urteil vom 22.01.1998 - Aktenzeichen VII ZR 204/96

DRsp Nr. 1998/4322

Unterbrechung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

»Fehler, die zur Unzulässigkeit des Antrags auf Beweissicherung führen können, stehen der durch den Antrag bewirkten Unterbrechung der Verjährung nicht entgegen, wenn der Antrag nicht als unstatthaft zurückgewiesen worden ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81).«

Normenkette:

BGB § 639 Abs. 1 ; BGB § 477 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Arbeiten am Flachdach des 1980/81 für die Kläger errichteten Geschäfts- und Wohnhauses. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil die Ansprüche der Kläger verjährt seien. Dagegen wendet sich deren Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

I.