Die Klägerin verlangt von der Beklagten 737.798,95 DM als Vorschuß zur Mängelbeseitigung.
Mit Generalunternehmervertrag vom 23. Juni 1989 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Baumarktes nebst Außenanlagen; die VOB/B war vereinbart. Dazu sollte die im Bereich eines alten Flußarms gelegene Halle eines ehemaligen Stahlbiegewerkes umgebaut und erweitert werden. Die Außenwände des Bauwerks sollten auf vorhandenen, tiefgegründeten Streifenfundamenten ruhen. Die Bodenplatte mit den darauf zu errichtenden Innenwänden sollte schwimmend verlegt, d.h. flach gegründet werden. Bereits während der Nutzung der Halle durch das Stahlbiegewerk war es zu Problemen wegen des Absackens der so gegründeten Bodenplatte gekommen. Das Leistungsverzeichnis der Parteien enthält hierzu folgende handschriftliche Ergänzung:
"Ausführung in Flachgründung; Setzungserscheinungen sind möglich".
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