BGH - Versäumnisurteil vom 15.04.1999
VII ZR 415/97
Normen:
BGB § 639 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1351
BGHR BGB § 639 Abs. 2 Verjährungshemmung 4
BauR 1999, 1019
BauR 1999, 269
DB 1999, 1492
MDR 1999, 993
NJW-RR 1999, 1181
WM 1999, 1522
ZIP 1999, 1132
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Unterbrechung der Verjährung bei Überprüfung eines Mangels durch einen Sachverständigen

BGH, Versäumnisurteil vom 15.04.1999 - Aktenzeichen VII ZR 415/97

DRsp Nr. 1999/7004

Unterbrechung der Verjährung bei Überprüfung eines Mangels durch einen Sachverständigen

»Erklärt sich der Unternehmer damit einverstanden, einen Mangel anhand eines vom Besteller in Auftrag gegebenen Gutachtens zu prüfen, dann wird die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs bereits mit dieser Erklärung und nicht erst mit Zugang des Gutachtens beim Unternehmer gehemmt.«

Normenkette:

BGB § 639 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten 737.798,95 DM als Vorschuß zur Mängelbeseitigung.

Mit Generalunternehmervertrag vom 23. Juni 1989 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Baumarktes nebst Außenanlagen; die VOB/B war vereinbart. Dazu sollte die im Bereich eines alten Flußarms gelegene Halle eines ehemaligen Stahlbiegewerkes umgebaut und erweitert werden. Die Außenwände des Bauwerks sollten auf vorhandenen, tiefgegründeten Streifenfundamenten ruhen. Die Bodenplatte mit den darauf zu errichtenden Innenwänden sollte schwimmend verlegt, d.h. flach gegründet werden. Bereits während der Nutzung der Halle durch das Stahlbiegewerk war es zu Problemen wegen des Absackens der so gegründeten Bodenplatte gekommen. Das Leistungsverzeichnis der Parteien enthält hierzu folgende handschriftliche Ergänzung:

"Ausführung in Flachgründung; Setzungserscheinungen sind möglich".