OLG Köln - Urteil vom 20.08.2021
6 U 47/21
Normen:
UWG a.F. § 12 Abs. 2; UWG § 5 Abs. 1 S. 2; UWG § 3a; AMG § 8; UWG § 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 111/20

Unlautere Bewerbung von HustensaftWerbung mit einer nicht vorhandenen therapeutischen WirkungMarktentscheidungsrelevante Irreführung über ein Wirkungsspektrum

OLG Köln, Urteil vom 20.08.2021 - Aktenzeichen 6 U 47/21

DRsp Nr. 2021/18936

Unlautere Bewerbung von Hustensaft Werbung mit einer nicht vorhandenen therapeutischen Wirkung Marktentscheidungsrelevante Irreführung über ein Wirkungsspektrum

Tenor

I.

Das Urteil des LG Köln vom 23.2.2021 - Az. 33 O 111/20 - wird aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern untersagt,

im geschäftlichen Verkehr im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken das Arzneimittel A B Hustensaft wie folgt zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

1.

"Ein A für jeden erkältungsbedingten Husten"

"BEI TROCKENEM REIZHUSTEN

BEI HUSTEN MIT SCHLEIM

IN JEDER PHASE DAZWISCHEN",

sofern dies geschieht, wie aus dem Internetauftritt unter Internetadresse 1 gemäß Anlage A 3 zu diesem Urteil ersichtlich.

2. a)

"A B Hustensaft ist das einzige Arzneimittel in Deutschland, das sowohl bei trockenem Reizhusten als auch bei Husten mit Schleim eingesetzt werden kann"

und/oder

b)

"Einziges Arzneimittel in Deutschland für alle Arten und in jeder Phase von Erkältungshusten",

sofern dies geschieht, wie aus dem Internetauftritt unter Internetadresse 1 gemäß Anlage A 3 zu diesem Urteil ersichtlich.

3. a) b) c) d) 4. 5. a) b) II.