Das Urteil des LG Köln vom 23.2.2021 - Az.
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern untersagt,
im geschäftlichen Verkehr im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken das Arzneimittel A B Hustensaft wie folgt zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
1."Ein A für jeden erkältungsbedingten Husten"
"BEI TROCKENEM REIZHUSTEN
BEI HUSTEN MIT SCHLEIM
IN JEDER PHASE DAZWISCHEN",
sofern dies geschieht, wie aus dem Internetauftritt unter Internetadresse 1 gemäß Anlage A 3 zu diesem Urteil ersichtlich.
2. a)"A B Hustensaft ist das einzige Arzneimittel in Deutschland, das sowohl bei trockenem Reizhusten als auch bei Husten mit Schleim eingesetzt werden kann"
und/oder
b)"Einziges Arzneimittel in Deutschland für alle Arten und in jeder Phase von Erkältungshusten",
sofern dies geschieht, wie aus dem Internetauftritt unter Internetadresse 1 gemäß Anlage A 3 zu diesem Urteil ersichtlich.
3. a) b) c) d) 4. 5. a) b) II.
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