OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.07.2017
VII-Verg 11/17
Normen:
GWB § 97 Abs. 4 S. 2 a.F.;

Unbegründetheit einer Vergaberüge im Rahmen der Ausschreibung der Sicherstellung und Verwahrung verbotswidrig geparkter Fahrzeuge im Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen VII-Verg 11/17

DRsp Nr. 2018/369

Unbegründetheit einer Vergaberüge im Rahmen der Ausschreibung der Sicherstellung und Verwahrung verbotswidrig geparkter Fahrzeuge im Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft

Ein Bieter im Rahmen der Ausschreibung der Sicherstellung und Verwahrung verbotswidrig geparkter Fahrzeuge im Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft ist nicht verpflichtet, bereits zum Zeitpunkt des Angebots die entsprechende Anzahl an Fahrzeugen vorzuhalten. Denn es handelt sich um eine technische Ausrüstung, die jedenfalls kurzfristig am Markt beschafft werden kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, vom 14.02.2017 (VK D - 3/2016 - L) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 54.476,82 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 4 S. 2 a.F.;

Gründe

I.

1. 2. 3.