VGH Bayern - Beschluss vom 09.04.2021
9 ZB 21.30361
Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 30 K 17.49181

Unbegründetheit einer Anhörungsrüge

VGH Bayern, Beschluss vom 09.04.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 21.30361

DRsp Nr. 2021/7586

Unbegründetheit einer Anhörungsrüge

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 2. März 2021 (Az. 9 ZB 21.30263) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).