BGH - Beschluss vom 11.03.2021
III ZB 63/20
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 151/20
OLG Celle, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 43/20

Unbegründetheit der Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen III ZB 63/20

DRsp Nr. 2021/9394

Unbegründetheit der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

1. Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 27. Februar 2021 als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2020 aus. Die Antragstellerin macht geltend, Verfahrensfehler der Vorinstanz "hinreichend benannt" zu haben und verweist auf § 321a ZPO.