LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.03.2008
2 Sa 5/08
Normen:
BGB § 615 ; BRTV (Bau) § 4 Nr. 1, Nr. 6.1 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 917 a/07

Unbegründete Klage gegen Arbeitgeberin auf Saison-Kurzarbeitergeld im Baugewerbe

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.03.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 5/08

DRsp Nr. 2008/18614

Unbegründete Klage gegen Arbeitgeberin auf Saison-Kurzarbeitergeld im Baugewerbe

1. § 615 BGB ist dispositiv; Grenze der Abbedingung des § 615 BGB ist die Billigkeit.2. Nach § 4 Nr. 1 BRTV (Bau) wird grundsätzlich der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt, soweit nicht eine der im Folgenden abschließend aufgezählten Ausnahmen vorliegt; diese ausschließende Vereinbarung ist hinreichend deutlich und klar, auch für die Schlechtwetterzeit, wie § 4 Nr. 6.1 BRTV (Bau) zeigt.3. Die Vorschrift des § 4 Nr. 6.1 Satz 2 BRTV (Bau) setzt ihrem Wortlaut nach voraus, dass überhaupt ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld besteht, so dass die Arbeitgeberin lediglich als Zahlstelle tätig wird; auch wenn die Arbeitgeberin das Saison-Kurzarbeitergeld erst später beantragen kann, reicht diese Tatsache nicht aus, eine eigenständige Anspruchsgrundlage zu begründen, weshalb aus dieser Regelung lediglich die Verpflichtung der Arbeitgeberin folgt, mit der Auszahlung in Vorlage zu treten.4. Aus der Formulierung "in der gesetzlichen Höhe" ergibt sich nicht, dass ein eigenständiger Anspruch begründet werden soll, dessen Höhe damit definiert wird; hiergegen spricht die Tatsache, dass die zu erbringende Leistung ausdrücklich als "Saison-Kurzarbeitergeld" bezeichnet wird.

Normenkette:

BGB § 615 ; BRTV (Bau) § 4 Nr. 1, Nr. 6.1 Satz 1, 2 ;