OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2021
2 A 3315/20
Normen:
VwGO § 173; ZPO § 83 Abs. 1; ZPO § 83 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 110
D_V 2022, 180
NVwZ-RR 2022, 79
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1472/19

Unbeachtlichkeit der Beschränkung der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht auf die Stellung (nur) des Antrags auf Zulassung der Berufung; Anforderungen an eine unverschuldete Säumnis wegen einer Corona-Erkrankung; Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrages

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2021 - Aktenzeichen 2 A 3315/20

DRsp Nr. 2021/15058

Unbeachtlichkeit der Beschränkung der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht auf die Stellung (nur) des Antrags auf Zulassung der Berufung; Anforderungen an eine unverschuldete Säumnis wegen einer Corona-Erkrankung; Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrages

Eine Beschränkung der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht auf die Stellung (nur) des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 173 VwGO, § 83 Abs. 2, Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Eine Wiedereinsetzung mit der Begründung, die Klägerin sei wegen einer Corona-Erkrankung nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig einen Fachanwalt mit der Begründung des Zulassungsantrags zu beauftragen, kommt deshalb nicht in Betracht. Zu den Anforderungen, unter denen wegen einer Corona-Erkrankung der Klägerin eine unverschuldete Säumnis in Betracht kommt, und an eine ärztliche Bescheinigung hierfür.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 173; ZPO § 83 Abs. 1; ZPO § 83 Abs. 2;

Gründe