Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. August 2018 über die Festsetzung des dortigen Streitwerts wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägervertreter begehren aus eigenem Recht die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht für das Klagverfahren erster Instanz festgesetzten Streitwerts.
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