VG Stuttgart - Beschluss vom 13.11.2020
13 K 3126/20
Normen:
UmwRG § 2; UmwRG § 3; UmwRG § 4; UVPG § 7 Abs. 2; BNatSchG § 44 Abs. 1; BauGB § 35; BImSchG § 13; LWaldG § 9; LWaldG § 11;

Umweltschutzvereinigung; Rotmilan; Flughöhe; Helgoländer Papier 2; Vereinfachtes Verfahren; Nr. 1 Anlage 3 UVPG; Anlage 3 UVPG; Merkmale; Ermittlung; Nr. 1.3 der Anlage 3 UVPG; Nr. 1.4 der Anlage 3 UVPG; Nr. 1.5 der Anlage 3 UVPG; Nr. 1.6 der Anlage 3 UVPG; Nr. 1.7 der Anlage 3 UVPG; Waldumwandlung; Landschaftsschutz; Verunstaltung Landschaftsbild; Wildtierkorridor; Generalwildwegeplan; Infraschall

VG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2020 - Aktenzeichen 13 K 3126/20

DRsp Nr. 2021/72

Umweltschutzvereinigung; Rotmilan; Flughöhe; Helgoländer Papier 2; Vereinfachtes Verfahren; Nr. 1 Anlage 3 UVPG; Anlage 3 UVPG; Merkmale; Ermittlung; Nr. 1.3 der Anlage 3 UVPG; Nr. 1.4 der Anlage 3 UVPG; Nr. 1.5 der Anlage 3 UVPG; Nr. 1.6 der Anlage 3 UVPG; Nr. 1.7 der Anlage 3 UVPG; Waldumwandlung; Landschaftsschutz; Verunstaltung Landschaftsbild; Wildtierkorridor; Generalwildwegeplan; Infraschall

1. Zum Antrag einer anerkannten Umweltschutzvereinigung gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage. 2. Zur Ermittlung der in Nr. 1 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Merkmale und zur Überprüfung dieser durch das Gericht. 3. Eine Aufteilung der jeweiligen Flughöhen der Rotmilane für Flughöhen oberhalb, in und unter Rotorhöhe im Rahmen der artenspezifischen Erhebungen ist dann nicht unzulässig für die Bewertung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos, wenn diese nicht Teil der Erfassung der Flugbewegungen in den Rasterfeldern und damit für die Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore ist.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UmwRG § 2; UmwRG § 3; UmwRG § 4; UVPG § 7 Abs. 2; BNatSchG § 44 Abs. 1;