OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.2002
1 U 35/01
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 § 635 ; ZPO § 708 Nr. 10 § 713 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 54/95

Umfang eines Mängelbeseitigungsanspruches gegen einen Werkunternehmer

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.2002 - Aktenzeichen 1 U 35/01

DRsp Nr. 2002/17378

Umfang eines Mängelbeseitigungsanspruches gegen einen Werkunternehmer

»Der Mängelbeseitigungsanspruch gegen einen Werkunternehmer erfasst nur Fehler an dessen Werk und nicht auch Mängelfolgeschäden an anderen Gewerken.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3 § 635 ; ZPO § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die allein von der Streithelferin eingelegte Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel wurde zwar nicht ausdrücklich im Namen des Klägers eingelegt. Dieser Klarstellung bedurfte es jedoch nicht, weil das Rechtsmittel eines Streithelfers stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei ist (vgl. BGH NJW 1999,190 m. w. N.).