Die allein von der Streithelferin eingelegte Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel wurde zwar nicht ausdrücklich im Namen des Klägers eingelegt. Dieser Klarstellung bedurfte es jedoch nicht, weil das Rechtsmittel eines Streithelfers stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei ist (vgl. BGH NJW 1999,190 m. w. N.).
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