OLG Köln - Urteil vom 13.08.2002
9 U 191/01
Normen:
ABU Klausel 62, Klausel 65;
Fundstellen:
NZBau 2003, 382
NZBau 2003, 382
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 563/00

Umfang einer Bauwesenversicherung

OLG Köln, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen 9 U 191/01

DRsp Nr. 2006/7041

Umfang einer Bauwesenversicherung

1. Nr. 1 der ABU Klausel 65 beschränkt den Umfang der Bauwesenversicherung nicht auf die Leistungen des unmittelbaren Auftragnehmers, sondern schließt an Nachunternehmer vergebene Leistungen an.2. Besteht eine eigene Bauwesenversicherung des Nachunternehmers, so entfällt dadurch nicht die Leistungspflicht des Versicherers, da die Voraussetzungen der Ausschlussregelung des § 11 der Zusatzbedingung 62 nur vorliegen, wenn der Hauptunternehmer selbst eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen hat.

Normenkette:

ABU Klausel 62, Klausel 65;

Tatbestand:

Der S. M.-T. unterhielt als Bauherr der Erweiterung der Kläranlage K. in K. bei der Beklagten eine kombinierte Bauleistungs- und Montageversicherung. Dem Vertrag lagen die ABU in der Fassung von Dezember 1986 und u.a. die Klausel 65 zugrunde (vgl. Bl. 66 ff GA). Es war ein Selbstbehalt für die Bauleistungsversicherung von 10.000,00 DM je Schadenfall vereinbart.

In der Klausel 65 heißt es unter Ziffer 1.:

"Ist der Auftraggeber Versicherungsnehmer, so wird Entschädigung nach den ABU für alle Schäden geleistet, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, soweit nicht das Interesse einzelner Unternehmer ausdrücklich ausgeschlossen ist."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Anlage zur Klageerwiderung verwiesen.