BGH - Urteil vom 10.02.2011
VII ZR 8/10
Normen:
BGB § 254; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB a.F. § 635;
Fundstellen:
NJW 2011, 1442
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 170/05
OLG Düsseldorf, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 187/08

Umfang des Werkerfolgs eines Architekten bei Übernahme des Risikos der Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich der Planung durch den Auftraggeber aufgrund vertraglicher Vereinbarung; Dauerhaft genemigungsfähige Planung als von einem zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichteten Architekten geschuldeter Werkerfolg; Bestehen von die Rechtmäßigkeit einer erteilten Baugenehmigung nicht gewährleistenden, bauordnungsrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Bauvorhabens; Vereinbarkeit des Gebrauchs einer erteilten Baugenehmigung durch den Auftraggebers eines Architekten trotz Kenntnis die Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung begründender Umstände mit seiner Schadensminderungspflicht

BGH, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen VII ZR 8/10

DRsp Nr. 2011/4329

Umfang des Werkerfolgs eines Architekten bei Übernahme des Risikos der Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich der Planung durch den Auftraggeber aufgrund vertraglicher Vereinbarung; Dauerhaft genemigungsfähige Planung als von einem zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichteten Architekten geschuldeter Werkerfolg; Bestehen von die Rechtmäßigkeit einer erteilten Baugenehmigung nicht gewährleistenden, bauordnungsrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Bauvorhabens; Vereinbarkeit des Gebrauchs einer erteilten Baugenehmigung durch den Auftraggebers eines Architekten trotz Kenntnis die Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung begründender Umstände mit seiner Schadensminderungspflicht

a) Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Etwas anderes gilt dann, wenn der Auftraggeber das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung aufgrund vertraglicher Vereinbarung übernimmt. b) Es können bauordnungsrechtliche Bedenken von solchem Gewicht gegen die Zulässigkeit eines Bauvorhabens bestehen, dass der Bauherr ihretwegen nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung vertrauen darf (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73, NJW 1975, 1968, 1969).