BGH - Beschluß vom 27.11.2008
VII ZR 208/07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1;
Vorinstanzen:
KG, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 23/06
LG Berlin, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 545/01

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

BGH, Beschluß vom 27.11.2008 - Aktenzeichen VII ZR 208/07

DRsp Nr. 2009/659

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn die gebotene Vernehmung von Zeugen unterblieben ist.

Der für die Beklagte geführten Beschwerde der Streithelferin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. September 2007 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Streitwert: 458.949,93 EUR

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1;

Gründe:

Das Berufungsurteil beruht, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs.