Der für die Beklagte geführten Beschwerde der Streithelferin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.
Das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. September 2007 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Streitwert: 458.949,93 EUR
Das Berufungsurteil beruht, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
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