OLG Celle - Beschluss vom 17.06.2021
13 Verg 2/21
Normen:
GWB § 160 Abs. 2; GWB § 168 Abs. 1 S. 1; GWB § 168 Abs. 2 S. 1; GWB § 168 Abs. 2 S. 2; GWB § 168 Abs. 3; GWB § 178 S. 3;
Fundstellen:
NZBau 2022, 189
ZfBR 2021, 695
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-02/2021

Umfang der Tatbestands- und Bindungswirkung bestandskräftiger Entscheidungen der Vergabekammer

OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 13 Verg 2/21

DRsp Nr. 2021/10523

Umfang der Tatbestands- und Bindungswirkung bestandskräftiger Entscheidungen der Vergabekammer

Bestandskräftige Entscheidungen der Vergabekammer entfalten ungeachtet ihrer materiellen Richtigkeit Tatbestands- und Bindungswirkung. Diese Bindung umfasst den Tenor, die tragenden Entscheidungsgründe und tatsächlichen Feststellungen zum behaupteten Verstoß sowie die rechtliche Würdigung zu der Frage, ob ein Vergabeverstoß vorliegt. Auch "Segelanleitungen", mit denen der Vergabestelle auferlegt wird, welche Einzelheiten bei der Neubewertung der Angebote zu berücksichtigen sind, nehmen als Bestandteile der Hauptsacheentscheidung jedenfalls insoweit an deren Bestandskraft teil, als die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen für die Entscheidung der Vergabekammer tragend waren.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen vom 11. Februar 2021, Az. VgK-02/2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 43.774,30 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 2; GWB § 168 Abs. 1 S. 1; GWB § 168 Abs. 2 S. 1; GWB § 168 Abs. 2 S. 2; GWB § 168 Abs. 3; GWB § 178 S. 3;

Gründe:

A.